hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 315

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/18, Beschluss v. 30.01.2019, HRRS 2019 Nr. 315


BGH 4 StR 552/18 - Beschluss vom 30. Januar 2019 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2018 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte auf das dem Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen hat.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat Prozesszinsen auf das dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 folgenden Tag, hier also ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18 und vom 8. Januar 2019 - 4 StR 294/18).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 315

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner