HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 510
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 50/18, Beschluss v. 07.05.2018, HRRS 2018 Nr. 510
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme des Landgerichts, dass die Fähigkeit der Angeklagten, entsprechend der uneingeschränkten Unrechtseinsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt, nicht aber gänzlich aufgehoben war, wird durch die Urteilsgründe in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend belegt.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 213 2. Alternative StGB hat die Strafkammer mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren statt von einem Jahr bis zehn Jahren einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Hierauf beruht der Strafausspruch indes nicht. Denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 2. Alternative StGB und in der Folge zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung gelangt wäre oder bei Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB anstelle des nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Unterschiede in den Unter- und Obergrenzen der Strafrahmen - ein Jahr bis zehn Jahre bzw. zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate - haben sich auf die verhängte, ersichtlich nicht an den Strafrahmengrenzen orientierte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten nicht ausgewirkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 510
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner