HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1154
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 322/18, Beschluss v. 09.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1154
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2018 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass
a) vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neun Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind und
b) die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführung einer Schusswaffe sowie eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und nach dem - so auch verkündeten - Tenor des schriftlichen Urteils bestimmt, dass zwei Jahre neun Monate und zwei Wochen der erkannten Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Ferner hat es die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Maßgaben; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit Recht hat das Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB den Vorwegvollzug eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Blick auf die rechtsfehlerfrei festgestellte voraussichtliche Therapiedauer von zwei Jahren folgt aus § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB jedoch, dass lediglich neun Monate und zwei Wochen der Strafe vor dieser Maßregel zu vollziehen sind; das hat die Strafkammer auf UA 34 selbst erkannt. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die Dauer des Vorwegvollzugs abgeändert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09).
2. Ebenso holt der Senat hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Geldstrafe (Fall II.1 der Urteilsgründe) die versehentlich unterbliebene Bestimmung der Tagessatzhöhe nach und setzt diese auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1154
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner