HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1152
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 318/18, Beschluss v. 09.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1152
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. April 2018, soweit es die Angeklagte betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen erfolgte die Aufzucht der Marihuanapflanzen in der Plantage jeweils zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen. Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN). Die Angeklagte hat sich damit der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen.
2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat das Vorliegen minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint und die verhängten Einzelstrafen jeweils dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Die Urteilsausführungen zur Strafrahmenwahl lassen aber nicht erkennen, dass das Landgericht den vertypten Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB - wie rechtlich geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN) - bei seiner Gesamtwürdigung zur Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme minder schwerer Fälle miteinbezogen hat.
Der Senat kann trotz der maßvoll bemessenen Einzelstrafen nicht ausschließen, dass sich die Strafrahmenwahl zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1152
Externe Fundstellen: NStZ 2019, 82
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner