HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 571
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 29/18, Beschluss v. 09.05.2018, HRRS 2018 Nr. 571
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung, „den Zeugen B., zu laden über das Polizeikommissariat Omsk (Russland) zu laden“, ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Es fehlen Angaben dazu, wie die Anschrift des Zeugen ermittelt werden sollte.
2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO durch Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen M. ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
3. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der Vernehmung der Zeugin KOR S. ist bereits deshalb unzulässig, weil eine bestimmte Beweisbehauptung fehlt.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 571
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner