HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 746
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 217/18, Beschluss v. 19.06.2018, HRRS 2018 Nr. 746
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung einerseits die mit der weiteren Versorgung seiner Schwester einhergehende subjektive Überforderung gutgebracht, ihm andererseits aber angelastet hat, dass er sich durch die Tat seiner ihm zur Last gewordenen Schwester entledigen wollte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Umstand, der sowohl strafmildernde als auch strafschärfende Aspekte aufweist, mit beiden Bewertungsrichtungen in die Strafzumessung eingestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 1 StR 688/94, NJW 1995, 1038; Urteil vom 21. Dezember 1978 - 4 StR 618/78, VRS 56, 189, 191; Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 418/52).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 746
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner