HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 171/18, Beschluss v. 03.07.2018, HRRS 2018 Nr. 743
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wenngleich die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB deren Ablehnung nicht zu tragen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, juris Rn. 7 mwN; vom 9. September 2015 - 4 StR 335/15, juris Rn. 11, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2016, 45), hat das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend angeführt hat - die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten mit noch hinreichender Begründung verneint.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner