HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 200
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 327/17, Beschluss v. 07.11.2017, HRRS 2018 Nr. 200
1. Auf die Revision des Angeklagten Le. wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 angerechnet wird, und im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
4. Um Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beschlossen die Angeklagten und die gesondert verfolgten R. und D. am Abend des 18. Mai 2016, das Anwesen der 86jährigen La. im L. er Ortsteil M. aufzusuchen, um die allein lebende Frau um Geld und Schmuck zu bringen. Die Täter klingelten am Hoftor und an der Haustür und hielten sich dann verborgen. Frau La., die bereits im Bett gewesen war, ging barfuß und im Nachthemd zum Esszimmerfenster im Erdgeschoss, das einen uneingeschränkten Blick auf die Haustür bot. Sie zog den Rollladen hoch, öffnete das Fenster und lehnte sich ein Stück weit hinaus. Der Angeklagte Z. war auf einen Gartenstuhl unterhalb des Fensters gestiegen und nahm Frau La. in den Schwitzkasten. Er stieg auf den Fenstersims und drängte Frau La. zurück in das Esszimmer, wobei er sie womöglich schon schlug. Der Angeklagte Le. und D. folgten ihm, während R. Schmiere stand. Die drei schlugen nun auf den Kopf-, Mund- und Halsbereich der sich wehrenden Frau ein. Sie wurde rücklings zu Boden gebracht und an den Oberarmen fixiert. Die Täter verlangten die Herausgabe von Geld und die Preisgabe des Aufbewahrungsorts von Geld und Wertsachen. Weil Frau La. nichts verriet, schlugen und traten die Angeklagten weiter auf sie ein. Der Angeklagte Le. trat ihr mindestens zweimal mit so großer Wucht auf die linke Gesichtsseite, dass sich das Schuhprofil dort abbildete. Die Angeklagten und D. durchsuchten das Haus, fanden aber nur wenig werthaltigen Schmuck und eine Uhr. Verärgert über den geringen Erfolg trat D. der regungslos am Boden liegenden Frau in das nackte Gesäß. Der Angeklagte Le. zog ihr mit großem Kraftaufwand den Ehering vom Finger.
Frau La. erlitt mehr als 30 Gewalteinwirkungen. Sie wies u.a. einen Rippenserienbruch links, Brüche von zwei Rippen rechts, eine Quetschung der linken Lunge und eine Blutung unter der harten und der weichen Hirnhaut nebst einer Hirnschwellung auf. Sie starb infolge der erlittenen Verletzungen zwischen 5.00 Uhr und 14.00 Uhr des Folgetags.
2. Nach der Überzeugung des Tatrichters handelten die Angeklagten und D. mit bedingtem Tötungsvorsatz. Die Angeklagten hätten den Tod von La. durch die Herbeiführung massiver Verletzungen im Kopf-, Oberkörper- und Rippenbereich zumindest im Sinne eines „Sich-Abfindens mit der Tatbestandsverwirklichung“ billigend in Kauf genommen. Nach den Tatumständen - Vielzahl gravierender, besonders gefährlicher Gewalthandlungen gegenüber einem 86jährigen Tatopfer - hätten sie den Tod der Geschädigten als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt, er sei ihnen zumindest gleichgültig gewesen.
Das Landgericht hat die Mordmerkmale Habgier, Ermöglichungsabsicht, Heimtücke und niedrige Beweggründe bejaht und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Obgleich die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten das Tatopfer nicht nur aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, sondern auch heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet, rechtlichen Bedenken begegnet, werden der Schuldspruch und der Strafausspruch von diesem Rechtsfehler aber nicht berührt. Jedoch können die Aussprüche über die besondere Schwere der Schuld nicht bestehen bleiben. Zudem weist der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Le. einen Rechtsfehler auf, der zu seiner Aufhebung führt.
1. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe muss entfallen.
Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1987 - 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 127; vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 341/95, StV 1996, 211, 212; st. Rspr.). Sie hat jedoch verkannt, dass niedrige Beweggründe, die zugleich spezielle Mordmerkmale erfüllen und denen darüber hinaus kein weiterer Unrechtsgehalt zukommt, von diesen speziellen Mordmerkmalen verdrängt werden (vgl. für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht BGH, Urteile vom 10. März 1999 - 3 StR 1/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 38; und vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 247). Die Strafkammer hat die Beuteerzielungsabsicht der Angeklagten, die bereits das Mordmerkmal der Habgier begründet, erneut zur Begründung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe herangezogen. Ein im Unrechtsgehalt darüber hinausgehender „menschenverachtender Vernichtungswille“ ist nicht ausreichend festgestellt.
2. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke liegt nach den Feststellungen nicht vor.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten heimtückisch gehandelt, weil der erste Angriff am Fenster, als die Geschädigte arg- und wehrlos gewesen sei, nahtlos in die Tötungshandlungen übergegangen sei (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 693; vom 19. Juni 2008 - 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30; vom 2. April 2008 - 2 StR 621/07, NStZ-RR 2008, 238; vom 27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503; vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3), wird von den Feststellungen nicht getragen.
Eine ausdrückliche Feststellung, ab wann die Angeklagten und D. mit Tötungsvorsatz handelten, hat das Landgericht nicht getroffen. Dass schon der erste Angriff am Fenster mit Tötungsvorsatz geführt wurde, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, ebenso wenig, dass die Täter nach dem überraschenden ersten Angriff unmittelbar zur Tötung übergegangen sind. Die Geschädigte setzte sich, nachdem sie in den Schwitzkasten genommen und in das Esszimmer zurückgedrängt worden war, „intuitiv und ungesteuert“ zur Wehr, bevor sie von den Angeklagten zu Boden gebracht und fixiert wurde. Die Angeklagten und D. verlangten dann von der Geschädigten die Herausgabe des Geldes und die Preisgabe des Aufbewahrungsortes ihres Geldbeutels und ihrer sonstigen Wertgegenstände. Der Angeklagte Le. nahm ein Brillenetui der Geschädigten aus Stoff in beide Hände und verdrehte es im Sinne einer gegen das Opfer gerichteten Drohung. Erst als dies ohne Erfolg blieb, schlugen und traten die Angeklagten und D. wieder auf die Kopf- und Brustregion der Frau ein, so dass diese erhebliche weitere Verletzungen erlitt. Möglicherweise brachten die Angeklagten somit erst ab diesem Zeitpunkt dem Opfer die schweren Verletzungen mit bedingtem Tötungsvorsatz bei, wovon zu ihren Gunsten auszugehen ist.
3. Während die Schuldsprüche und die Strafaussprüche durch das Entfallen von zwei Mordmerkmalen nicht berührt werden, kann der Senat trotz gewichtiger Gründe für die Annahme der besonderen Schwere der Schuld letztlich nicht sicher ausschließen, dass sich die vorgenannten Rechtsfehler bei der entsprechenden Abwägung zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben.
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen von vier Mordmerkmalen nicht ausdrücklich zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, aber „jene Umstände, die auch dazu geführt haben, dass die Kammer das Vorliegen mehrerer Mordmerkmale angenommen hat“. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer einzelnen Umständen möglicherweise fehlerhaft Gewicht beigemessen hat, zumal auch bei der Schuldschwerebeurteilung das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Beachtung verlangt.
4. Hinsichtlich des Angeklagten Le. hat auch der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand. Der Angeklagte hatte bei zwei polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren den Angeklagten Z. und den gesondert verfolgten D. als Tatbeteiligte benannt; eine Überführung des Angeklagten Z. wäre ohne diese Angaben nach der Einschätzung des Tatrichters möglicherweise erheblich erschwert gewesen. Dennoch hat das Landgericht dem Angeklagten Le. diesen Umstand lediglich im Rahmen der Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld zu Gute gehalten. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei einer Ermessensausübung gemäß den Kriterien des § 46b Abs. 2 StGB von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hätte.
5. Zudem hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten Z. in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 4 StR 82/17; vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16; vom 19. Mai 2016 - 2 StR 159/16; vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 200
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 76
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede