hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1080

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 299/17, Beschluss v. 28.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1080


BGH 4 StR 299/17 - Beschluss vom 28. September 2017 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten L. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem vorgenannten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei den Angeklagten W. und Li. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), sie haben jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1080

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner