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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1222

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 227/17, Beschluss v. 24.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1222


BGH 4 StR 227/17 - Beschluss vom 24. Oktober 2017 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Taten zu II 1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen (UA 43), ist auch im Hinblick auf die Fälle II 4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der Angeklagte durch die Organisation des Mietverhältnisses über das für die Cannabisplantage genutzte Haus - mithin noch während des Laufs der Bewährungszeit - eine Unterstützungshandlung erbracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1222

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner