HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 939
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 202/17, Urteil v. 03.08.2017, HRRS 2017 Nr. 939
1. Die Revision der Nebenklägerin B. H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in gleichartiger Idealkonkurrenz zum Nachteil der Nebenklägerinnen Z. H. und B. H.) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet; von einem weiteren Tatvorwurf war der Angeklagte freigesprochen worden. Auf die Revision der Nebenklägerin Z. H. hatte der Senat dieses Urteil auf eine Verfahrensrüge hin durch Urteil vom 30. Juli 2015 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin Z. H.) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und wiederum Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin Z. H. hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2017 verworfen. Die Nebenklägerin B. H. erhebt mit ihrer Revision eine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Verfahrensrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich mehrere Mitglieder der Familie H. am Nachmittag des 11. November 2013 zu Fuß auf den Weg zu einer Rechtsanwaltskanzlei, nachdem es bereits am 9. und am 10. November 2013 zu teilweise gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Familien H. und K. gekommen war, deren Ausgangspunkt ein Ehestreit des Angeklagten mit seiner damals getrennt von ihm lebenden Frau Ze., geborene H., war. Beim Vorbeigehen an einem von Mitgliedern der Familie K. geführten Döner-Imbiss kam es erneut zu einer verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den anwesenden Mitgliedern der Familien H. und K. Nachdem die Kontrahenten von Passanten getrennt worden waren, setzten Ze. K., geborene H., ihre Mutter B. H. und ihre Schwester Z. H. den Weg fort. Der Angeklagte, der von seiner Schwester telefonisch herbeigerufen worden war, erschien mit seinem Fahrzeug und entdeckte die Frauen auf dem Bürgersteig. Er bremste sein Fahrzeug ab, manövrierte es auf den Bürgersteig, beschleunigte wieder und fuhr mit Verletzungsabsicht auf die Nebenklägerin Z. H. zu, über deren Verhalten bei den früheren Auseinandersetzungen er sich geärgert hatte. Er erfasste Z. H. im Bereich der Hüfte mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, woraufhin sie zu Boden stürzte. Die Strafkammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, noch dass die Nebenklägerin B. H., die sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, ebenfalls von dem Pkw des Angeklagten erfasst wurde.
Die Revision der Nebenklägerin B. H. ist unbegründet.
1. Die Auffassung der Revision, die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B. H. sei rechtskräftig festgestellt, trifft aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2017 nicht zu.
2. Die Verfahrensrüge, mit der die Nebenklägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, weil das Gericht nicht „die Mitglieder der VII. Strafkammer und die übrigen Beteiligten“ zu der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang zeugenschaftlich vernommen hat, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist damit unzulässig. Die Nebenklägerin hatte in der jetzigen Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht, sich jedoch mit der Verwertung ihrer früheren Aussagen einverstanden erklärt.
a) Es wird zum einen nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, welche Angaben die genannten Zeugen in Bezug auf die Aussage der Nebenklägerin in der ersten Hauptverhandlung gemacht hätten (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 1988 - 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721, 723). Die Revision hat zur Begründung der Rüge lediglich das gesamte Urteil des ersten Rechtsdurchgangs wörtlich wiedergegeben und diejenigen Urteilspassagen, die die Nebenklägerin betreffen, in Fettdruck gesetzt. Was genau die Zeugen zur Aussage der B. H. bekunden sollten, bleibt danach unklar. Die Revision trägt dazu im Übrigen nur vor: „Die Vernehmung der am Urteil und der Hauptverhandlung Beteiligten hätte es dem Landgericht ermöglicht, zu der Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B. H. Feststellung zu treffen“ (Revisionsbegründung S. 23). Es fehlt überdies an der Behauptung eines bestimmten Beweisergebnisses, weil lediglich vorgetragen wird, dass „nicht von vornherein auszuschließen“ sei, dass das Gericht nach der Beweiserhebung den Angeklagten auch wegen einer Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B. H. verurteilt hätte (Revisionsbegründung S. 24).
b) Die Rüge ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil das Beweismittel nicht hinreichend genau bezeichnet ist. „Die Mitglieder der VII. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen“ werden nicht namentlich benannt. Soweit das Unterlassen der Vernehmung „der weiteren Beteiligten“ an Hauptverhandlung und Urteil beanstandet wird, ist der Antrag vollends unbestimmt.
c) Die Revision legt schließlich auch nicht dar, weshalb sich die Beweiserhebung dem neuen Tatrichter aufdrängte. Angesichts des Umstandes, dass die den verschiedenen Familien angehörigen Zeugen jeweils deutliche Be- bzw. Entlastungstendenzen zeigten - wobei der Ehemann der Nebenklägerin sich nicht an irgendwelche Verletzungen erinnern konnte - und neutrale Zeugen, die den Vorfall gesehen hatten, ein Anfahren der Nebenklägerin B. H. nicht bestätigt haben (UA S. 37), wären Ausführungen hierzu erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass die Berichterstatterin des ersten Rechtsgangs - RiLG M. -, in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört wurde. Ob diese Zeugin auch zu den Angaben der Nebenklägerin in der früheren Hauptverhandlung befragt wurde, teilt die Revision nicht mit.
3. Soweit die Revision mit Einzelerwägungen die Beweiswürdigung angreift (Revisionsbegründung S. 24 ff.), ist eine weitere Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben. Ob die Hauptverhandlung zu den von der Revision behaupteten Beweisergebnissen geführt hat, kann ohne eine - unzulässige (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 38a mwN) - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Prüfung der Nichtverurteilung des Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung oder gar eines versuchten Tötungsdelikts zu Lasten der Nebenklägerin B. H. zeigt keinen Rechtsfehler auf.
4. Soweit in der Revisionsbegründung ausdrücklich auch die Kostenentscheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 Abs. 3 StPO). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 939
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 317
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede