HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 894
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 573/16, Beschluss v. 03.08.2017, HRRS 2017 Nr. 894
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juni 2016 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hierdurch veranlassten besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von welcher drei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit zwei Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründet ist.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch und der Strafausspruch - mit Ausnahme der Einzelstrafe für die Tat II.4. der Urteilsgründe - weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Dagegen ist das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat II.4. der Urteilsgründe insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, als es über die festgestellten sexuellen Handlungen hinaus mit einem Ablecken der Scheide eine weitere Missbrauchshandlung strafschärfend berücksichtigt hat, die von den zum Sachverhalt getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird.
Da der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 3. März 2017 eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angeregt hat, kann der Senat auf der Grundlage des vorliegenden vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts eine eigene strafzumessungsrechtliche Bewertung der Einzelstrafe nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO vornehmen (vgl. BVerfGE 118, 212). Angesichts der Intensität der festgestellten sexuellen Handlungen - Manipulation mit einem Finger und Reiben des entblößten Penis jeweils an der unbekleideten Scheide des siebenjährigen Kindes - und unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführten weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte ist die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angemessen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 894
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner