hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 536

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 518/16, Beschluss v. 11.05.2017, HRRS 2017 Nr. 536


BGH 4 StR 518/16 - Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 536

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner