HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 536
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 518/16, Beschluss v. 11.05.2017, HRRS 2017 Nr. 536
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 536
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner