HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 180
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 484/16, Beschluss v. 20.12.2016, HRRS 2017 Nr. 180
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel bezüglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht, da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2016 - 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 180
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner