hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 991

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 341/16, Beschluss v. 01.09.2016, HRRS 2016 Nr. 991


BGH 4 StR 341/16 - Beschluss vom 1. September 2016 (LG Arnsberg)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung bei mehreren Vorverurteilungen).

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. April 2016

a) aufgehoben, soweit dort eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Einbeziehung der in den Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom 26. August 2013 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der im Urteil vom 26. August 2013 verhängten Gesamtstrafe gebildet wurde und

b) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom 26. August 2013 und Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 22 Fällen und Betruges verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wendet, was zur „Wiederherstellung“ der vom Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 26. August 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ergebnis zur Bestätigung der vom Landgericht verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe führt. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Die Gesamtstrafenbildung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach den insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte am 24. Oktober 2012 vom Amtsgericht Paderborn wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dort verhängten Einzelstrafen von zwei Monaten und drei Mal fünf Monaten wurden anschließend in die vom Amtsgericht Paderborn am 26. August 2013 wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren einbezogen, deren Vollstreckung das Amtsgericht ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

b) Die unter Einbeziehung der in diesen Urteilen verhängten Einzelstrafen nunmehr vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft.

Die Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 26. August 2013 war richtig. Da die nunmehr abgeurteilte erste Tat, mit der die Strafkammer die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, zum 29. Juli 2013 fällige Sozialversicherungsbeiträge betraf (Fall III.A.1. der Entscheidungsgründe), diese Tat aber erst nach dem Urteil vom 24. Oktober 2012 begangen wurde, schied eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus. Denn ungeachtet der Frage nach der Beendigung einer Tat nach § 266a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11, NStZ 2012, 510, 511) bildet in einem solchen Fall nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, StraFo 2013, 345 f.; vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82 f.).

c) Dies hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit dort eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. Damit ist die Verurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom 26. August 2013 - mithin auch die dort unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die dort bewilligte Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung - „wiederhergestellt“.

Rechtsfehlerhaft ist infolgedessen auch die zweite vom Landgericht im angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe. Denn dort hätte die Strafe für die nunmehr abgeurteilte erste Tat (Nichtabführen der zum 29. Juli 2013 fälligen Sozialversicherungsbeiträge) von zwei Monaten einbezogen werden müssen. Dies holt der Senat nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtstrafe - unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe - auf die vom Landgericht bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren fest (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) und fasst den Tenor entsprechend neu.

2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. August 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Überprüfung noch stand (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342 f., zu § 266a StGB: BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, denen angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des als Geschäftsführer von GmbHs erfahrenen und mehrmals einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie die Angaben der Insolvenzverwalter noch genügt ist).

3. Der - auch infolge des drohenden Bewährungswiderrufs - lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 991

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede