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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 279

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 561/15, Beschluss v. 03.02.2016, HRRS 2016 Nr. 279


BGH 4 StR 561/15 - Beschluss vom 3. Februar 2016 (LG Siegen)

Verbotene Vernehmungsmethoden (revisionsrechtliche Rügbarkeit: kein Widerspruch gegen Verwertung erforderlich, Widerspruchslösung).

§ 136a Abs. 1, Abs. 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat.

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (§ 136a Abs. 3 StPO; BGH, Beschluss vom 22. August 1995 - 1 StR 458/95; SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 136a Rn. 58). Die vom Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine andere Fallgestaltung. Jedoch haben die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Verfahrensrügen aus den weiteren Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache keinen Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 279

Externe Fundstellen: StV 2016, 772

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede