HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 279
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 561/15, Beschluss v. 03.02.2016, HRRS 2016 Nr. 279
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (§ 136a Abs. 3 StPO; BGH, Beschluss vom 22. August 1995 - 1 StR 458/95; SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 136a Rn. 58). Die vom Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine andere Fallgestaltung. Jedoch haben die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Verfahrensrügen aus den weiteren Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache keinen Erfolg.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 279
Externe Fundstellen: StV 2016, 772
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede