HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 387
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 524/15, Beschluss v. 18.02.2016, HRRS 2016 Nr. 387
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beim Angeklagten Z. wäre die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zutreffend, wenn es sich bei dem Berufungsurteil vom 2. Dezember 2014 um eine Sachentscheidung handeln würde (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 6 mwN). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Angeklagte Z. durch die dann rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nicht beschwert. Auch der Angeklagte H. ist nicht dadurch beschwert, dass bei ihm entgegen § 55 Abs. 2 StGB die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht aufrechterhalten wurde.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 387
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede