HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 385
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 514/15, Beschluss v. 01.03.2016, HRRS 2016 Nr. 385
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die von der Nebenklägerin begehrte Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB kann schon deshalb nicht erfolgen, weil das Landgericht Missbrauchstaten mit körperlichem Kontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB nicht festgestellt hat. Eine Verfahrensrüge hat die Revision insoweit nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 385
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede