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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 478

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 612/14, Beschluss v. 25.03.2015, HRRS 2015 Nr. 478


BGH 4 StR 612/14 - Beschluss vom 25. März 2015 (LG Bielefeld)

Verhältnis zwischen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und vollendeter schwerer räuberischer Erpressung (Gesetzeseinheit; Konsumtion).

§ 255 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 1b StGB; § 52 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück. Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte einen Raubüberfall auf eine Zweigstelle der Sparkasse, wobei er eine mit Stahlkugeln geladene CO2-Gasdruckpistole als Drohmittel einsetzte. Während der Angeklagte davon ausging bzw. für möglich hielt, dass die Gasdruckpatrone der Pistole gefüllt war, war die Patrone tatsächlich leer und die Waffe daher nicht schussbereit.

Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, BGHR § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5; vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da das Landgericht die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung die angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 478

Externe Fundstellen: NStZ 2016, 27

Bearbeiter: Karsten Gaede