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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 601

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 67/08, Beschluss v. 12.06.2008, HRRS 2008 Nr. 601


BGH 4 StR 67/08 - Beschluss vom 12. Juni 2008 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 21. November 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der in der Beweiswürdigung (UA 13 f.) zusätzlich herangezogenen bedenklichen Erwägung des Landgerichts (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6, 7, 9, 11) beruht das Urteil nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 601

Bearbeiter: Karsten Gaede