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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 212

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 472/08, Beschluss v. 15.01.2009, HRRS 2009 Nr. 212


BGH 4 StR 472/08 - Beschluss vom 15. Januar 2009 (LG Bautzen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 1. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel - entsprechend dem verkündeten Tenor (Bd. V Bl. 1072 f.) - wie folgt ergänzt wird: "Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens". Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 212

Bearbeiter: Karsten Gaede