HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1115
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 447/08, Beschluss v. 28.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1115
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Antrags des Nebenklägerinnenvertreters verweist der Senat darauf, dass eine Beistandsbestellung nach §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für das gesamte weitere Verfahren gilt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1115
Bearbeiter: Karsten Gaede