HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 953
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 444/08, Beschluss v. 02.10.2008, HRRS 2008 Nr. 953
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Lebensgefährtin auch deswegen getötet, um seine Chancen auf eine neue Beziehung zu der Zeugin L. zu erhöhen, hinreichend belegt ist. Jedenfalls trägt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat begangen, weil er das gemeinsame neun Monate alte Kind allein besitzen und dafür die Mutter "aus dem Weg räumen" wollte, die Annahme niedriger Beweggründe.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 953
Bearbeiter: Karsten Gaede