HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 952
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 443/08, Beschluss v. 14.10.2008, HRRS 2008 Nr. 952
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 952
Bearbeiter: Karsten Gaede