HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1113
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 416/08, Beschluss v. 23.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1113
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichterörterung des "Gesamtstrafübels" stellt hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (vgl. BGH NStZ 2000, 137, 138 und 2002, 196, 197).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1113
Bearbeiter: Karsten Gaede