HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 604
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 145/08, Beschluss v. 29.05.2008, HRRS 2008 Nr. 604
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung der Zäsurwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 604
Bearbeiter: Karsten Gaede