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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 193

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 1/08, Beschluss v. 06.02.2008, HRRS 2008 Nr. 193


BGH 4 StR 1/08 - Beschluss vom 6. Februar 2008 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 2007 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II. 1 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 193

Bearbeiter: Karsten Gaede