HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 121
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 631/07, Beschluss v. 15.01.2008, HRRS 2008 Nr. 121
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 121
Bearbeiter: Karsten Gaede