HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 533
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 587/07, Beschluss v. 22.04.2008, HRRS 2008 Nr. 533
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96 f.) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 533
Bearbeiter: Karsten Gaede