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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 530

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 45/07, Beschluss v. 02.05.2007, HRRS 2007 Nr. 530


BGH 4 StR 45/07 - Beschluss vom 2. Mai 2007 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Senat ergänzt das angefochtene Urteil jedoch dahin, dass im Fall II 8 der Urteilsgründe in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die für diesen Fall geringstmögliche Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), festgesetzt wird. Dadurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die vom Senat festgesetzte, bisher fehlende Einzelstrafe nicht berührt (vgl. UA 10 f. sowie BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 530

Bearbeiter: Karsten Gaede