HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 537
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 189/07, Beschluss v. 22.05.2007, HRRS 2007 Nr. 537
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 537
Bearbeiter: Karsten Gaede