HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 441
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 135/07, Beschluss v. 17.04.2007, HRRS 2007 Nr. 441
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die beantragte "Verfahrensbeschränkung" ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 441
Bearbeiter: Karsten Gaede