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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 275

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 476/06, Beschluss v. 06.02.2007, HRRS 2007 Nr. 275


BGH 4 StR 476/06 - Beschluss vom 6. Februar 2007 (LG Hagen)

Besonders schwere Brandstiftung (Zeit, zu der sich Menschen im Tatobjekt aufhalten: Kaufpark mit Alarmanlage); Tateinheit von Brandstiftung und schwerer räuberischer Erpressung.

§ 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 52 StGB; § 306 StGB; § 249 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2006 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung und Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2004 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 17. März 2005 - 4 StR 581/04 - dieses Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten (Verdeckungs-) Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie die Revision zu Recht rügt, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der Tat nicht vor, weil sich in dem "Kaufpark" zu der Zeit, zu der der Angeklagte das Feuer legte - nach Geschäftsschluss und dem "Scharfmachen" der Alarmanlage (UA 14) -, Menschen nicht mehr aufzuhalten pflegten (vgl. hierzu BGHSt 10, 208, 214; 36, 221, 222 f.; Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 a Rdn. 8). Der Angeklagte hat sich daher durch die Brandlegung in dem Warenlager nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306 b Abs. 2, 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern nur wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

2. Da der Angeklagte von Beginn des Tatgeschehens an bis zu der Brandlegung in räuberischer Absicht handelte und die schwere räuberische Erpressung beim Legen des Feuers noch nicht beendet war (UA 21), besteht zwischen allen vom Angeklagten verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21, 22; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 StR 445/03).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden Einzelstrafen (drei Jahre und sechs Monate sowie fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe); sie berührt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nur unwesentlich. Auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer - unter Zugrundelegung des nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB - keine geringere Einzelstrafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn sie dem angefochtenen Urteil den geänderten Schuldspruch zu Grunde gelegt hätte. Der Senat erachtet im Übrigen die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; er lässt sie daher als Einzelstrafe bestehen (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384; 2003, 371, 372).

5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 275

Bearbeiter: Karsten Gaede