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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 978

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 424/06, Beschluss v. 09.11.2006, HRRS 2006 Nr. 978


BGH 4 StR 424/06 - Beschluss vom 9. November 2006 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Geldbetrag in Höhe von 1.100 Euro nicht eingezogen, sondern für verfallen erklärt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 57). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 978

Bearbeiter: Karsten Gaede