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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 972

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 338/06, Beschluss v. 14.11.2006, HRRS 2006 Nr. 972


BGH 4 StR 338/06 - Beschluss vom 14. November 2006 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2005 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 972

Bearbeiter: Karsten Gaede