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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 636

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 127/06, Beschluss v. 04.07.2006, HRRS 2006 Nr. 636


BGH 4 StR 127/06 - Beschluss vom 4. Juli 2006 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2005 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 636

Bearbeiter: Karsten Gaede