HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 477
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 105/06, Beschluss v. 09.05.2006, HRRS 2006 Nr. 477
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch im Hinblick auf die tateinheitlich ausgeurteilte "Geiselnahme mit Todesfolge", da der zur Erfüllung dieses Tatbestandes erforderliche normspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB § 239 b Sichbemächtigen 3) rechtsfehlerfrei festgestellt ist (UA 10 f., 31 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 477
Bearbeiter: Karsten Gaede