HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 521/05, Beschluss v. 24.11.2005, HRRS 2006 Nr. 58
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen und diesen in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 69 m.w.N.). Dennoch hat der Strafausspruch Bestand, weil die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Anzahl und die maßvolle Höhe der erkannten Einzelstrafen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede