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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 919

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 380/05, Beschluss v. 08.11.2005, HRRS 2005 Nr. 919


BGH 4 StR 380/05 - Beschluss vom 8. November 2005 (LG Dessau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass hinsichtlich der weiter gehenden Schmerzensgeldforderung des Nebenklägers Lutz W. von einer Entscheidung abgesehen wird und der Ausspruch über die Zurückweisung des Adhäsionsantrags im übrigen entfällt (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Sch. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Die Angeklagten S., Thomas B. und Michael B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger Lutz W. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte Michael B. auch diejenigen des Nebenklägers Oliver W.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 919

Bearbeiter: Karsten Gaede