HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 49
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 334/05, Beschluss v. 17.11.2005, HRRS 2006 Nr. 49
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. April 2005 werden als unbegründet verworfen; jedoch entfällt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch vom 8. August 2005 - im Hinblick auf den Angeklagten S. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 49
Bearbeiter: Karsten Gaede