HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 612
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 223/05, Beschluss v. 28.06.2005, HRRS 2005 Nr. 612
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten der Angeklagten und zur Schuldfähigkeit bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die die Maßregelanordnung betreffende Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die wegen einer endogenen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie schuldunfähig ist, in der Zeit zwischen April 2001 und Januar 2004 zehn mit Strafe bedrohte Handlungen begangen: Im Fall II. 1. gebrauchte sie eine von ihr zuvor verfälschte ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung; im Fall II. 2. erstellte sie unter falschem Namen ein Arztgutachten und reichte es im Rahmen ihres Betreuungsverfahrens bei Gericht ein; dem Fall II. 3. liegt ein Ladendiebstahl (Schaden 7,08 €) zugrunde; in den Fällen II. 4. bis 6. machte sie jeweils schriftlich gegenüber einem Unternehmen bzw. einem Arzt unberechtigte Schadensersatzansprüche geltend und drohte "für den Fall der Nichtzahlung" mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen und/oder mit der Erstattung einer Strafanzeige (Zahlungen erfolgten jeweils nicht); in zwei weiteren Fällen (II. 7. und 8.) erschlich sich die Angeklagte unter Vorlage verfälschter ärztlicher Verordnungen jeweils kostenlos die Beförderung mit einem Taxi (Schäden: 75,00 € und 110,00 €); in den Fällen II. 9. und 10. erhob sie gegen ihre Vermieterin und gegen einen Zahnarzt wiederum schriftlich unberechtigte Schadensersatzforderungen, wobei sie jeweils gerichtliche Schritte sowie Angriffe durch "brutale Schlägertypen" auf Leib und Leben der Geschädigten für den Fall androhte, daß die Forderungen nicht beglichen werden.
Da von der Angeklagten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten, die seit 1999 bereits mehrfach, fast ausnahmslos wegen Betrugs zu Geldstrafen verurteilt worden war, in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer ist dem Sachverständigen folgend zu der Auffassung gelangt, bei der Angeklagten komme es aufgrund ihres Krankheitsbildes vermehrt zu aggressiven Ausbrüchen gegenüber Personen, gegen die sie - krankheitsbedingt - Ansprüche zu haben glaubt. Die Schwelle der aggressiven Ausbrüche werde da bei immer niedriger und deren Intensität gefährlicher. Es bestehe ohne Behandlung die Gefahr, daß die Angeklagte ihre Drohungen mit Gewalt verwirklichen, etwa Personen suchen und finden werde, die einen möglichen Auftrag zur Begehung von Körperverletzungsdelikten im Rahmen von Forderungseintreibungen annehmen würden (UA 19).
2. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf diese Maßregel nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades - nicht nur die einfache Möglichkeit - neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, besteht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8 und 16; BGH NStZ 1995, 228 m.w.N.).
Diese Voraussetzung des § 63 StGB ist bislang nicht ausreichend belegt. Das Landgericht hat zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose als Anlaßtaten lediglich die Fälle II. 4. bis 10. herangezogen, und dabei in erster Linie auf die Erpressungsdelikte abgestellt. Es hat dabei die Taten II. 9. und 10. rechtlich als versuchte räuberische Erpressungen gewertet. Zwar lassen sich jedenfalls diese beiden Taten ihrem Deliktstypus nach grundsätzlich nicht mehr, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, der Kleinkriminalität zurechnen (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9). Das Landgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob sich die versuchten Erpressungstaten im vorliegenden Fall trotz des Deliktscharakters der Sache nach lediglich als bloße Belästigungen darstellen, die eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB nicht rechtfertigen können. Eine diesbezügliche Erörterung hat sich hier aufgedrängt. Zwar erfuhr die Qualität der Drohung in den Fällen II. 9. und 10. gegenüber den vorausgegangenen Vorfällen eine qualitative Steigerung. Die Angeklagte drohte jedoch in sämtlichen Erpressungsfällen den Geschädigten lediglich schriftlich, zur persönlichen Konfrontation zwischen der Angeklagten und den betroffenen Personen kam es in keinem Fall. In der Regel beließ es die Angeklagte bei einem Forderungsschreiben. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, hätte es sich mit diesen Umständen auseinandergesetzt, die Frage der Erheblichkeit künftiger Straftaten der Angeklagten anders als geschehen, beurteilt hätte.
Soweit das Landgericht, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose darauf abstellt, es stehe zu befürchten, daß die Angeklagte ihre Drohungen mit Gewalt künftig verwirklichen werde, ist diese Annahme nicht mit Tatsachen belegt und begründet allenfalls die Möglichkeit, jedoch nicht die vom Gesetz geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen liegen durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, der früheren Straftaten oder außerhalb ihrer Straffälligkeit mit Aggressionshandlungen aufgefallen ist, nicht vor. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe krankheitsbedingt die Gefahr, die Angeklagte könne ihre Drohungen künftig verwirklichen bzw. durch Dritte verwirklichen lassen, entbehrt vor diesem Hintergrund einer Tatsachengrundlage und stellt sich lediglich als Vermutung dar.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der neue Tatrichter zum Werdegang der Angeklagten und insbesondere zu ihrer Entwicklung seit ihrer einstweiligen Unterbringung weitere Feststellungen treffen kann, die eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB rechtfertigen.
Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten und zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen; sie können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, können getroffen werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 612
Externe Fundstellen: NJW 2005, 3653; NStZ-RR 2005, 303
Bearbeiter: Karsten Gaede