HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 848
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 216/05, Beschluss v. 15.09.2005, HRRS 2005 Nr. 848
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 848
Bearbeiter: Ulf Buermeyer