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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 848

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 216/05, Beschluss v. 15.09.2005, HRRS 2005 Nr. 848


BGH 4 StR 216/05 - Beschluss vom 15. September 2005 (LG Saarbrücken)

Kostentragungspflicht des Nebenklägers (keine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers bei fehlendem Erfolg).

§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 848

Bearbeiter: Ulf Buermeyer