HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 533
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 191/05, Beschluss v. 07.06.2005, HRRS 2005 Nr. 533
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten bereits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des Zwischenverfahrens nach Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Rostock die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entscheidung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. UA 18 2. Absatz a.E.) - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 191/05).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 533
Bearbeiter: Karsten Gaede