HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 434
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 98/04, Beschluss v. 08.04.2004, HRRS 2004 Nr. 434
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 7. Februar 2002 angeordneten Nebenstrafe (Fahrverbot) und Maßregel (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) entfällt, weil sich beide Anordnungen bereits bei Erlaß des angefochtenen Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hatten (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 56 f.). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 434
Bearbeiter: Karsten Gaede