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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 435

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 456/04, Beschluss v. 30.03.2005, HRRS 2005 Nr. 435


BGH 4 StR 456/04 - Beschluss vom 30. März 2005

Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 2004 in seiner Anwesenheit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen anderer Straftaten unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 10. September 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt.

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 5. August 2004 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 435

Bearbeiter: Karsten Gaede