HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 363/04, Beschluss v. 16.12.2004, HRRS 2005 Nr. 126
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung.
Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede