HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 841
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 284/04, Beschluss v. 19.08.2004, HRRS 2004 Nr. 841
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten hält im Hinblick auf die festgestellte Fahrweise unter dem Einfluß von Alkohol und Kokain rechtlicher Überprüfung stand.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 841
Bearbeiter: Karsten Gaede