HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 903
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 265/04, Beschluss v. 19.10.2004, HRRS 2004 Nr. 903
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. November 2003 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (UA 32). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Angeklagten K. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 903
Bearbeiter: Karsten Gaede