HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 704
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 180/04, Beschluss v. 20.07.2004, HRRS 2004 Nr. 704
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel zu der vom Beschwerdeführer gerügten Nichtanwendung des § 31 BtMG ergibt sich aus dem Urteil nicht; eine bei dieser Sachlage erforderliche zulässige Aufklärungsrüge wurde von der Revision nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 704
Bearbeiter: Karsten Gaede