HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 424
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 18/04, Beschluss v. 01.04.2004, HRRS 2004 Nr. 424
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 3. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht die Verfahrensrüge als zulässig erhoben an. Sie ist jedoch unbegründet; denn im Hinblick auf die erforderlichen umfangreichen Ermittlungen und die Schwierigkeit der Rechtslage liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 424
Bearbeiter: Karsten Gaede